10. Oktober 2024

Platz- und Betriebsordnung

VERKEHRSÜBUNGSPLATZ BIRKHAU
73230 Kirchheim unter Teck – Lindorf

1. Allgemeines

Der vom Motorsportclub Kirchheim unter Teck e.V. im ADAC betriebene Verkehrsübungsplatz ist eine private Anlage, auf der dem Verein bzw. dessen Vertreter in seiner Eigenschaft als Hausherr das Recht vorbehalten ist, den Besucherkreis von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu beschränken.

Oberstes Gebot bei der Benutzung des Verkehrsübungsplatzes muss in demselben Maße wie bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sein. Die Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), gelten auch auf dem Verkehrsübungsplatz, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind.

Vor allem sind die aufgestellten Verkehrszeichen und die Sperrungen einzelner Platzbereiche zu beachten und die Fahrgeschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen auf dem Verkehrsübungsplatz und dem Können des Übenden anzupassen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Verkehrsübungsplatz beträgt 30 km/h.

Der Platz und seine Einrichtungen dürfen nicht verändert werden, kein Umstellen der aufgestellten Pylonen, der Absperrungen, der Reifenstapel usw., beziehungsweise dürfen auch keine Gegenstände aufgestellt werden.

Das Verlassen des Kraftfahrzeuges auf den Fahrbahnen und das Begehen der Fahrbahnen sind nicht gestattet. Zuschauer dürfen sich nur in den zugewiesenen Bereichen aufhalten.

Die Platzanlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.

Das Befördern von gefährlichen Gütern/Stoffen und Heizöl sind nicht zulässig. Haustiere dürfen nur gesichert im Fahrzeug mitgeführt werden und müssen beim Platzwart gemeldet werden.

Das Fliegen mit Drohnen oder anderen Fluggeräten, auch für Foto- und Filmaufnahmen, ist aufgrund der Nähe zum Fluggelände Hahnweide auf bzw. über dem gesamten Gelände des Verkehrsübungsplatzes verboten. Auch Foto- und Filmaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Betreibers gestattet.

Für alle im Rahmen dieser Platz- und Betriebsordnung nicht besonders aufgeführten Punkte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bedingungen

Die Benutzung der Anlage ist im Rahmen ihrer Zweckgebundenheit grundsätzlich jedermann – auch Personen die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind – gestattet, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Generell mitzubringen und bei der Anmeldung vorzuzeigen sind:

  1. gültiger Führerschein und gültiger Ausweis/Pass der Begleitperson
  2. gültiger Ausweis/Pass der übenden Person (ggf. Führerschein für das Fahrzeug, falls vorhanden)
  3. Fahrzeugschein des Übungsfahrzeuges

Der Verkehrsübungsplatz darf nur mit folgenden zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen und verkehrstauglichen Kraftfahrzeugen benutzt werden:

  • PKW, PKW mit Anhänger und ähnliche Fahrzeuge, auch Wohnmobile, mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 2.800 kg
  • Zweiradkraftfahrzeuge (Motorräder, Leicht- und Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor)
  • Quads und Trikes (Führerscheinanforderungen für diese Fahrzeuge beachten)

Bei der Einfahrt darf das Fahrzeug von der übenden Person erst ab dem ausgewiesenen Wechselplatz übernommen werden. Für Neulinge wird empfohlen, dass der Führerscheininhaber (Begleitperson) einmal das gesamte Gelände befährt, um sich mit den Gegebenheiten vertraut zu machen.

Vor der Ausfahrt muss das Fahrzeug am ausgewiesenen Wechselplatz von der Begleitperson wieder übernommen werden.

3. Auto

Besonderheiten:
  1. es besteht Anschnallpflicht
  2. es dürfen sich max. 2 Personen im Fahrzeug befinden
  3. die Begleitperson muss sich während der gesamten Übungszeit im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz befinden
Führerscheinklasse B
  • Begleitperson: gültiger Führerschein (entsprechend auch bei Übungsfahrt mit Anhänger)
  • Übende/r: Mindestalter 17 Jahre
  • Fahrzeug: PKW mit max. 2800 kg zulässiger Gesamtmasse
Führerscheinklasse BF – begleitetes Fahren ab 17
  • Begleitperson: Mindestalter 21 Jahre und 3 Jahre gültigen Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 16 Jahre
  • Fahrzeug: PKW mit max. 2800 kg zulässiger Gesamtmasse
Führerscheinklasse AM – Microcar (Mopedauto)
  • Begleitperson: Mindestalter 18 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 14 Jahre
  • Fahrzeug: Microcar (Mopedauto) drei-oder vierrädrige Fahrzeuge, max. 45 km/h, max. 50 ccm, max. 6 kw (auch Elektro), max. 420 kg Leergewicht (bei Elektro 440 kg)

4. Zweirad

Besonderheiten:
  1. es besteht Helmpflicht!
  2. geeignete Schutzkleidung wird empfohlen. Bei unzureichender Bekleidung kann der Einlass verweigert werden.
  3. es ist nur eine Begleitperson je Zweirad zulässig
  4. die Begleitperson darf sich nur im vom Platzwart ausgewiesenen Bereich aufhalten und muss während der gesamten Übungszeit vor Ort sein, um ggf. Hilfestellung leisten zu können.
Mofa
  • Begleitperson: Mindestalter 18 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 14 Jahre
  • Fahrzeug: Mofa/Roller, Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
Führerscheinklasse AM
  • Begleitperson: Mindestalter 18 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 14 Jahre
  • Fahrzeug: Kleinkraftrad, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, max. 50ccm Hubraum
Führerscheinklasse A1
  • Begleitperson: Mindestalter 18 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 15 Jahre
  • Fahrzeug: Kraftrad, max. 11 kW, max. 125 cm³ und max. 0,1 kW/kg Leistungsgewicht
Führerscheinklasse A2
  • Begleitperson: Mindestalter 18 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 17 Jahre
  • Fahrzeug: Kraftrad, max. 35 kW und max. 0,2 kW/kg Leistungsgewicht
Führerscheinklasse A
  • Begleitperson: Mindestalter 24 Jahre und gültiger Führerschein
  • Übende/r: Mindestalter 23 Jahre oder Mindestalter 19 Jahre und im Besitz des Führerscheins Klasse A2
  • Fahrzeug: Kraftrad unbegrenzt, auch mit Beiwagen

5. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten des Verkehrsübungsplatzes werden jahreszeitlich geregelt und sind am Eingang und am Platzwartbüro ausgehängt. Im Einzelfall können die festgesetzten Öffnungszeiten vom Betreiber geändert werden. Die tagesaktuellen Öffnungszeiten sind am Eingang des Verkehrsübungsplatzes ausgehängt und aus der Ansage des Anrufbeantworters oder dem Internet zu entnehmen.

6. Gebühren

Für die Benutzung des Verkehrsübungsplatzes werden zeitabhängige Gebühren erhoben; dazu kommt eine Gebühr für eine Haftpflichtversicherung. Die jeweiligen Gebühren sind am Eingang ausgehängt.

Die Benutzungsgebühr und die Haftpflichtversicherung (Versicherung entfällt bei Übungspersonen mit gültigem Führerschein für das Fahrzeug) werden beim Einfahren in den Verkehrsübungsplatz fällig. Sie sind gegen Empfang eines Benutzungs- sowie eines Versicherungsausweises zu entrichten. Die Haftpflicht-Versicherung ist eine Tagesversicherung. Die Ausweise sind bei der Ausfahrt wieder abzugeben.

Nicht angebrochene Benutzungsausweise werden als Gutscheine ausgestellt und nicht rückerstattet.

7. Anerkennung

Jeder, der in den Verkehrsübungsplatz einfährt oder ihn betritt, erkennt damit diese Platz- und Betriebsordnung an. Die Benutzung des Verkehrsübungsplatzes erfolgt auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Haftung des Motorsportclubs Kirchheim unter Teck e.V. im ADAC sowie dessen Beauftragten.

Den Anweisungen der Aufsichtsorgane, insbesondere des Platzwarts, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Diese sind berechtigt, der Platz- und Betriebsordnung Zuwiderhandelnde, ohne Erstattung der Benutzungs- und Versicherungsgebühr, vom Verkehrsübungsplatz zu verweisen.

Für den Fall des besonders starken Andrangs zu Stoßzeiten behalten sich die Betreiber des Verkehrsübungsplatzes das Recht vor, die Benutzungsdauer für jedes Fahrzeug zu beschränken und/oder weitere Besucher zeitweilig auszuschließen.

8. Unfälle

Jede Beschädigung und jeder Unfall sind dem Platzwart unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die an einem Unfall beteiligten Fahrer, ihre verantwortlichen Begleitpersonen und die Fahrzeuge am Unfallort zu verbleiben haben, bis der Schaden durch den Platzwart oder einen Vertreter der Haftpflichtversicherung aufgenommen worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann den Verlust des Versicherungsschutzes sowie strafrechtliche Verfolgung nach § 142 StGB nach sich ziehen.

9. Versicherung

Bei allen Personen- und Sachschäden, an denen andere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, muss die Schadensforderung gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden. Der Motorsportclub Kirchheim unter Teck e.V. im ADAC hat auf die Schadensregulierung keinen Einfluss und kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

Aufgrund der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherung. Die Formulare für die Schadensmeldung sind beim Platzwart erhältlich. Die am Fahrzeug des Schadensverursachers entstandenen Schäden sind durch die Versicherung nicht gedeckt.

Betreiber: Motorsportclub Kirchheim unter Teck e.V. im ADAC

04.12.2022